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# § 2 BehAppMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

- 1. auftragsbezogene Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen; Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,

- 4. Produktions-, Montage- und Instandhaltungsaufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Füge- und Umformtechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 5. technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen; Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,

- 6. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes, bei der Planung, Fertigung und Instandsetzung berücksichtigen,

- 7. Materialbedarfe und Materialzuschnitte, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, festlegen,

- 8. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

- 9. produktions- und verfahrenstechnische Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Behälter, Dampferzeuger, Wärme- und Kältetauscher aus hoch-, niedrig- und unlegierten Stählen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie Rohre, Rohrleitungen und Formstücke für alle Medien im gesamten Druck- und Temperaturbereich einschließlich der Tragkonstruktionen und Befestigungen planen, berechnen, konstruieren, fertigen, installieren und dokumentieren; bei den Planungsarbeiten sind energie- und ressourceneffiziente Aspekte zu berücksichtigen,

- 10. Anlagen und Anlagenteile unter Berücksichtigung von Prüf- und Messtechniken auf Funktion und Dichtigkeit prüfen, warten, instand setzen, dokumentieren und in Betrieb nehmen,

- 11. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,

- 12. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 13. Baustelleneinrichtungen planen und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,

- 14. Kupferschmiedearbeiten entwerfen, anfertigen, montieren und instand setzen,

- 15. Betriebseinrichtungen, insbesondere Maschinen, Geräte und Werkzeuge, überwachen,

- 16. durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.

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Zitiervorschlag: § 2 BehAppMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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