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# § 4 BehAktÜbV — Ersatzmaßnahmen

Behördenaktenübermittlungsverordnung  
Stand: 06.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die elektronische Übermittlung nach § 2 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, zulässig. Auf Anforderung des Gerichts ist die elektronische Übermittlung nachzuholen, sobald sie wieder möglich ist.

(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden und sind diese Höchstgrenzen auch nicht zwischen den Kommunikationspartnern der konkreten Übertragung technisch verändert oder aufgehoben worden, so ist die Übermittlung der Akte auf einem physischen Datenträger nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung zulässig.

(3) Im Einzelfall ist mit Zustimmung des Gerichts auch die Bereitstellung des Inhalts der Akte zum Abruf zulässig. Hierfür gelten § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente nicht nach der Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bestimmen.

(4) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen abweichend von § 2 bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 BehAktÜbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BehAkt%C3%9CbV/4

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