# § 12 BedGgstV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Bedarfsgegenständeverordnung  
Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

- 1. entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,

- 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie

  - a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder

  - b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen

- verwendet,

- 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet,

- 4. entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet,

- 5. entgegen § 7 Absatz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand verwendet oder

- 6. entgegen § 7 Absatz 2 eine Zellglasfolie nicht richtig verwendet.

(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 in der Fassung vom 18. November 2005 verstößt, indem er

  - a) entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder

  - b) entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder

- 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 verstößt, indem er entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt,

- 3. gegen die Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er entgegen Artikel 4 Absatz 1 Materialien oder Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in den Verkehr bringt, die die Anforderungen

  - a) des Artikels 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025, an die Zusammensetzung der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff,

  - b) des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a an den Einsatz einer geeigneten Recyclingtechnologie,

  - c) des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a an das Erfordernis der Zulassung des Recyclingverfahrens,

  - d) des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 an die Sammlung und Vorbehandlung von Kunststoffabfällen oder

  - e) des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 an die Dekontaminierung des Kunststoff-Eingangsmaterials

- nicht erfüllen oder

- 4. gegen die Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 Bisphenol A oder seine Salze verwendet oder die dort genannten Lebensmittelkontaktmaterialien oder -gegenstände in Verkehr bringt.

(3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.

(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 2. entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 3. entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen § 10 Absatz 2a Satz 1, Absatz 5 oder 6 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dort genannte Materialien in den Verkehr bringt,

- 4. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,

- 5. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,

- 6. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder

- 7. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er

  - a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

  - b) entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt oder

  - c) als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

- 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er

  - a) entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,

  - b) entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

  - c) entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

- 3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 in der Fassung vom 29. Mai 2009 verstößt, indem er

  - a) entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder

  - b) entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

- 4. gegen die Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 verstößt, indem er

  - a) entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 3 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

  - b) entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  - c) als Entwickler entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht zur Verfügung stellt oder

  - d) entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

- 5. als Unternehmer entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

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Zitiervorschlag: § 12 BedGgstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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