# § 4a BeauftrV

Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 4321 eingetragene Deutsche Modellflieger Verband e. V. werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:

- 1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm,

- 2. Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flugmodelle,

- 3. Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der Steuerer dieser Modelle,

- 4. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

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Zitiervorschlag: § 4a BeauftrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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