# § 4 BeauftrV

Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim, Zweigstelle Schongau, unter der Nummer 180 eingetragene Deutsche Fallschirmsportverband e.V. werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Sprungfallschirme (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:

- 1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

- 2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

- 3. Erteilung der Erlaubnisse zum Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),

- 4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

- 5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

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Zitiervorschlag: § 4 BeauftrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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