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§ 9 BeamtVZustAnO 2016 — Unterrichtungsvorbehalt

Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abweichungen von dem vom Service-Center ermittelten Betrag, so berichtet das Service-Center der obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter gewechselt ist.