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§ 18 BeamtVZustAnO 2016 — Schriftverkehr

Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium (§ 16 Absatz 1 Nummer 2) beziehungsweise der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte stammt, zur Entscheidung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

(2) Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die versorgungsberechtigten Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.