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# § 13 BeamtVZustAnO 2016 — Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung

Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, ist das Service-Center zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die anfordernde Landesbehörde ihren Sitz hat.

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Zitiervorschlag: § 13 BeamtVZustAnO 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/13

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