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Art 9 BeamtVGÄndG 1993 — Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.