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§ 9 BeamtVG§43Abs3V — Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Angestellte und Arbeiter, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend.