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§ 8 BeamtVG§43Abs3V — Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte, die unter einem schwebenden Drehflügelflugzeug Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.