# § 2 BeamtVAltGZustAnO — Persönlicher Geltungsbereich

Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung  
Stand: 21.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, deren Versorgung oder künftige Versorgung beruht auf

- 1. einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,

- 2. einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als

  - a) Bundespräsidentin oder Bundespräsident,

  - b) Mitglied der Bundesregierung,

  - c) Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,

  - d) Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,

  - e) Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages,

  - f) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,

  - g) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik,

  - h) Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter beim Deutschen Bundestag für die Opfer der SED-Diktatur,

  - i) Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung,

  - j) Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes oder

  - k) Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen,

- 3. einem Vertrag mit dem Bund.

(2) Zu den Versorgungsberechtigten im Sinne dieser Anordnung gehören auch die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 sowie Anspruchsberechtigte nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Altersgeldberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes erfüllen. Zu den Altersgeldberechtigten gehören auch die Hinterbliebenen der Altersgeldberechtigten nach Satz 1 sowie die Anspruchsberechtigten nach § 9 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 2 BeamtVAltGZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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