§ 14 BeamtVAltGZustAnO — Sachliche Zuständigkeit für ehemalige Geschäftsbereiche

Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung

Stand: 21.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Anordnung für die in den Nummern 11.3 und 22 bis 30 der Anlage 1 der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358) genannten Geschäftsbereiche ist die Generalzolldirektion zuständig.