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§ 13 BeamtVAltGZustAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden; Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung

Historische Fassung: Stand 21.06.2025 bis 11.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie

1.
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
2.
den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.