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§ 4 BeamtDiszZustVO MFKJKS (Nordrhein-Westfalen) — Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.