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§ 3 BbgZwVbG (Brandenburg) — Rückführung von Wohnraum

Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.

Einzelnorm