Ergibt das Monitoring der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege das Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) gilt § 45a Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.
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Ergibt das Monitoring der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege das Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) gilt § 45a Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.