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§ 9 BbgWoFG (Brandenburg) — Förderinstrumente

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Förderung kann erfolgen durch

Gewährung von vergünstigten Darlehen,

Gewährung von Zuschüssen,

Übernahme von Bürgschaften oder

sonstige geldwerte Leistungen.

Einzelnorm