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§ 7 BbgWoFG (Brandenburg) — Förderprogramme und Verfahren

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Wohnungswesen zuständige Ministerium erlässt Verwaltungsvorschriften über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung. Näheres regeln § 44 der Brandenburgischen Landeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Förderung erfolgt über einen angemessenen Zeitraum in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie muss dem Förderzweck angemessen sein.

Einzelnorm