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§ 6 BbgWoFG (Brandenburg) — Fördermittel und Rückflüsse

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die soziale Wohnraumförderung durch das Land erfolgt aus dem Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg. Zur Höhe des Neubewilligungsvolumens wird auf § 1 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg vom 17. Dezember 1996 ( GVBl. I S. 358, 362), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 25 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

(2) Geldleistungen und Ausgleichzahlungen nach § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 28 Absatz 1 fließen in das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg und sind zweckgebunden für die soziale Wohnraumförderung zu verwenden.

Einzelnorm