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# § 5 BbgWoFG (Brandenburg) — Fördergrundsätze

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Förderung sollen insbesondere berücksichtigt werden

die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse sowie die unterschiedlichen Investitionsbedingungen der Bauherrin oder des Bauherrn,

die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises, insbesondere die des barrierefreien Bauens,

der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele der Wohnraumförderung,

die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,

die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse,

die funktional sinnvolle Zuordnung der Wohnbereiche zu den Arbeitsplätzen und der Infrastruktur sowie die ausreichende Anbindung des zu fördernden Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr,

die Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes,

die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der Förderung der Modernisierung und

der Einsatz kostensparender, energieeffizienter, insbesondere ökologischer und ressourcenschonender Bauweisen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 BbgWoFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/5

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