# § 4 BbgWoFG (Brandenburg) — Beteiligung der Gemeinden; Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.

(2) Die wohnungspolitischen Belange der Gemeinden und der Gemeindeverbände sollen bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn diese sich mit eigenen Mitteln an der Förderung beteiligen oder Wohnraumkonzepte vorlegen. Vor der Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel ist die örtliche Gemeinde zu beteiligen.

(3) Das für Wohnungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf zu bestimmen. In einem Gebiet nach Satz 1 besteht ein Benennungsrecht der zuständigen Stelle nach § 3 Absatz 11. In der Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, nach welchen Kriterien die Benennung erfolgen soll.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 BbgWoFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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