# § 28 BbgWoFG (Brandenburg) — Maßnahmen bei Verstößen

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zeit, während der die verfügungsberechtigte Person schuldhaft gegen die Regelungen der §§ 13, 15 Absatz 1 und 3, § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 und 2 verstößt, kann die hierfür zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von der verfügungsberechtigten Person Geldleistungen bis zu monatlich zehn Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Höhe der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert des Wohnraums und die Schwere des Verstoßes maßgebend.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 13 Wohnraum zum Gebrauch überlässt,

entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Wohnraum gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlässt,

entgegen § 15 Absatz 2 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die Mietbindung und deren Dauer nicht im Mietvertrag angibt,

ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Wohnraum selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,

ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wohnraum anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert,

entgegen § 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

entgegen § 19 Absatz 4 Satz 1 der zuständigen Stelle Auskunft nicht erteilt, Einsicht in seine Unterlagen nicht gewährt oder die Besichtigung verweigert.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 28 BbgWoFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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