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§ 23 BbgWoFG (Brandenburg) — Maßgebendes Einkommen

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Maßgebendes Einkommen ist das jährliche Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts ist die Summe der Jahreseinkommen der nach § 3 Absatz 8 zu berücksichtigenden Haushaltangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 26. Für die Berechnung werden die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.

Einzelnorm