# § 16 BbgWoFG (Brandenburg) — Dauer der Bindungen

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen nach den §§ 13 und 15 Absatz 1 ist in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu bestimmen. Bei der Förderung durch Darlehen ist die Bindungsdauer auch für den Fall vorzeitiger vollständiger Rückzahlung zu regeln.

(2) Für den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Regelungen der Förderzusage bleiben die Bindungen bei Darlehen und Zuschüssen bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahrs nach dem Jahr der Rückzahlung, bestehen.

(3) Im Falle der Zwangsversteigerung enden die Bindungen bei

Darlehen mit dem in der Förderzusage bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind; ist das Darlehen bereits vor dem Zuschlag zurückgezahlt, verbleibt es bei den Regelungen der Förderzusage nach Absatz 1 und

Zuschüssen mit dem Zuschlag.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 BbgWoFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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