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# § 15 BbgWoFG (Brandenburg) — Mietbindung

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die verfügungsberechtigte Person darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als die in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlassen. Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen nicht zum Nachteil der Mieterin oder des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.

(2) Die verfügungsberechtigte Person darf fordern, sich versprechen lassen oder annehmen:

eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches und

eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur insoweit, als sie nach den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist.

(3) Förderbestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung und deren Dauer sind im Mietvertrag wiederzugeben. Mietrechtliche Vereinbarungen dürfen nicht zum Nachteil der Mieterin oder des Mieters von den Förderbestimmungen zur Mietbindung abweichen. Die Mieterin oder der Mieter kann sich gegenüber der verfügungsberechtigten Person auf diese Bestimmungen berufen.

(4) Die verfügungsberechtigte Person kann die Miete nach Maßgabe der Förderzusage und der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 BbgWoFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/15

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