§ 13 BbgWoFG (Brandenburg) — Belegungsbindung

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die verfügungsberechtigte Person darf Mietwohnraum nach Maßgabe der Förderzusage einer wohnungssuchenden Person überlassen, wenn sich deren Wohnberechtigung aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 14 ergibt. Der Wohnberechtigungsschein ist von der wohnungssuchenden Person vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn sich die Wohnberechtigung aus einer Benennung oder Besetzung der zuständigen Stelle ergibt.

Einzelnorm