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# § 12 BbgWoFG (Brandenburg) — Kooperationsvertrag

Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Kooperationsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband und der verfügungsberechtigten Person über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung. Weitere öffentliche und private Partnerinnen oder Partner können beteiligt werden. Ein Kooperationsvertrag kann eine Förderzusage enthalten.

(2) Ziel von Kooperationsverträgen ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung, des Wohnumfelds und des Wohnquartiers durch die Zusammenarbeit der in Absatz 1 genannten Beteiligten. Außer den in diesem Gesetz geregelten Fördergegenständen und Bindungen nach § 3 Absatz 9 bis 12, §§ 13, 15 und 16 können weitere Vertragsgegenstände vereinbart werden, soweit sie den in § 2 genannten Zielen entsprechen.

(3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 BbgWoFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWoFG/12

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