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§ 2 BbgWoFEGV (Brandenburg) — Selbst genutztes Wohneigentum

Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum dürfen die in § 22 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 100 Prozent überschritten werden.

Einzelnorm