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# § 3 BbgWaBuV (Brandenburg) — Umfang der Eintragung

Brandenburgische Wasserbuchverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Datensätze für die

Eintragungen in das jeweilige Wasserbuchblatt enthalten mindestens die folgenden

Angaben:

Wasserbuchblattnummer,

Datum, Aktenzeichen, Zulassungsbehörde und gegebenenfalls beteiligte Wasserbehörde, wesentlicher

Inhalt unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Entscheidung und der wesentlichen

Nebenbestimmungen der behördlichen Entscheidung oder Vereinbarung; bei alten

Rechten oder Befugnissen der wesentliche Inhalt des Rechts oder der Befugnis,

bei Schutzgebieten der Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie Datum und

Fundstelle der zugrunde liegenden Festsetzung oder Bestimmung,

Inhaber des Rechts

oder der Befugnis, insbesondere Name und Anschrift; bei einer Mehrheit von

Inhabern ist jeder Inhaber einzutragen,

Raumbezug der

behördlichen Entscheidung oder Vereinbarung, insbesondere Angabe der Koordinaten

im einheitlichen Bezugssystem für das Land Brandenburg zu Gemeinde, Flussgebiet

sowie zusätzlich – sofern bekannt – zu Flusskilometer, Gemarkung, Flurstück, bei

Grenzgewässern auch Grenzabschnitt und Grenzzeichen,

Datum der

Eintragungen, Änderungen und Löschungen.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgWaBuV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWaBuV/3

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