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# § 5 BbgWPV (Brandenburg) — Erstattung

Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land erstattet der planungsverantwortlichen Stelle die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 1 und 2 resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese Mehrkosten nicht bereits vollumfänglich oder anteilig von anderer Stelle oder auf sonstige Weise erstattet worden sind oder erstattet werden. Der nachgewiesene finanzielle Mehraufwand wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis der planungsverantwortlichen Stelle von dem für das Bauordnungsrecht zuständigen Ministerium erstattet.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgWPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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