Für mehrere Gemeinden kann eine gemeinsame Wärmeplanung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
Für mehrere Gemeinden kann eine gemeinsame Wärmeplanung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.