Für mehrere Gemeinden kann eine gemeinsame Wärmeplanung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.
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Für mehrere Gemeinden kann eine gemeinsame Wärmeplanung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.