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§ 2 BbgWPV (Brandenburg) — Vereinfachtes Verfahren

Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für bestehende Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 22 des Wärmeplanungsgesetzes durchführen.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann abgesehen werden von

der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 7 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes,

der Beteiligung der Stellen nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes, wobei diesen zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,

der Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes,

der Darstellung von Eignungsstufen von Wärmeversorgungsarten nach § 19 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes,

den Darstellungen von Gebäudetyp und Baualtersklasse nach Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nummer 5 und 6 der Anlage 2 (zu § 23) des Wärmeplanungsgesetzes.

(3) In Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes kann für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.