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# § 71 BbgWG (Brandenburg) — Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, bedürfen der Anzeige bei der Wasserbehörde. Dies gilt auch für die am 16. Juli 1994 bereits bestehenden Kanalisationsnetze nach Satz 1. Ein Antrag auf Genehmigung bestehender Kanalisationsnetze gilt als Anzeige nach Satz 1; bereits erteilte Genehmigungen bleiben gültig.

(2) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 Kubikmeter täglich bemessen ist, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde.

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Zitiervorschlag: § 71 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/71

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