nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 70 BbgWG (Brandenburg) — Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Treten bei Abwasseranlagen Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die Wasserbehörde rechtzeitig über solche Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

---

Zitiervorschlag: § 70 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/70

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
