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# § 62 BbgWG (Brandenburg) — Selbstüberwachung (zu § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wasserbehörde kann den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, verpflichten, die Untersuchungen nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes auf seine Kosten entweder selbst oder durch eine zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748, 2062) geändert worden ist, bekannt gemachte Stelle durchzuführen. Die Wasserbehörde kann Anordnungen treffen, insbesondere über

Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probenahmen,

Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere, welche Merkmale des entnommenen Rohwassers zu untersuchen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind, und

die Vorlage der Untersuchungsergebnisse.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.

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Zitiervorschlag: § 62 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/62

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