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# § 57 BbgWG (Brandenburg) — Kooperationspflicht

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die kommunalen Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zur kommunalen Zusammenarbeit verpflichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn anders die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine schädliche Gewässerveränderung anders nicht zu vermeiden ist. § 43 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung. Die Entscheidungen trifft die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

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Zitiervorschlag: § 57 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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