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# § 48 BbgWG (Brandenburg) — Häfen und Fähren

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür zugelassenen Häfen gestattet. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind.

(2) Das Einrichten und das Betreiben von Fähren bedürfen der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen gemäß § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden und Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Betreibers nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind.

(3) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die obere Verkehrsbehörde kann dem Betreiber von Häfen eine Betriebspflicht auferlegen. Die Betreiber von Häfen und Fähren sind verpflichtet, Benutzern den Zugang zu den Hafenanlagen zu eröffnen, wenn die Hafenordnung eingehalten wird.

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Zitiervorschlag: § 48 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/48

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