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# § 42 BbgWG (Brandenburg) — Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Wird das Entgelt nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang des Entgeltes festzusetzen. Dies gilt auch, sofern auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt wurde. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt fällig geworden ist. Die §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und fünf Jahre bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 41 Absatz 3. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt schuldhaft verringert worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 40 folgenden Kalenderjahres.

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Zitiervorschlag: § 42 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/42

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