# § 35 BbgWG (Brandenburg) — Erfordernisse für den Antrag

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen, bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.

(2) Offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für mangelhafte oder unvollständige Anträge, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist verbessert oder ergänzt.

---

Zitiervorschlag: § 35 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/35
