# § 28 BbgWG (Brandenburg) — Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. In der Erlaubnis oder Bewilligung können auch Anforderungen an den Rückbau der Benutzungsanlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Einstellung der Gewässerbenutzung geregelt werden. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen. § 126 Absatz 6 ist zu beachten. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

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Zitiervorschlag: § 28 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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