§ 18 BbgWG (Brandenburg) — Heilquellenschutz (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig ist

für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung;

für den Erlass einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.

Die §§ 16 und 17 gelten für Satz 1 Nummer 2 entsprechend.