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# § 17 BbgWG (Brandenburg) — Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichszahlungen (zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zahlungen nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 150 Euro nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die zuständige Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft einen schriftlichen oder elektronischen Vorschlag unterbreitet.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/17

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