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§ 143 BbgWG (Brandenburg) — Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist. Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als „behauptete Rechte und Befugnisse“ zu kennzeichnen.