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§ 126a BbgWG (Brandenburg) — Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft gemäß den §§ 4 und 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes für den Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen ist die für die Zulassung von Gewässerausbauvorhaben nach Landesrecht zuständige Wasserbehörde. Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes für die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, die nicht Ausbau und Neubau ist, ist die untere Wasserbehörde.