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# § 12 BbgWG (Brandenburg) — Neues Gewässerbett

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse auf Dauer ein am Ort bisher nicht vorhandenes Bett geschaffen, so entspricht das Eigentum am neuen Gewässerbett

bei neugebildeten stehenden Gewässern dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden;

bei fließenden Gewässern, die nicht als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum der Grundstücke, die das neue Gewässerbett bilden;

bei fließenden Gewässern, die als selbständige Grundstücke ausgewiesen sind, dem Eigentum des bisherigen Gewässerbetts.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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