Die Bestimmungen des § 111 sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.
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Die Bestimmungen des § 111 sind auf Deiche sinngemäß anzuwenden. Den zur Deichunterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Deiche ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben.