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# § 109 BbgWG (Brandenburg) — Ehrenamtliche Messnetzbeobachter

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt können geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der Gewässer zu beobachten und zu überwachen (ehrenamtliche Messnetzbeobachter). Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrtkostenpauschale.

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Zitiervorschlag: § 109 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/109

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