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# § 2 BbgWEAAbG (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Brandenburgisches Windenergieanlagenabstandsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 1 Absatz 1 gilt nicht innerhalb eines Gebietes für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie, das in einem bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordenen Flächennutzungsplan mit den Wirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs dargestellt worden ist.

(2) Innerhalb von in Regionalplänen festgelegten Eignungsgebieten für Vorhaben der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs gilt § 1 Absatz 1 nicht, wenn die Regionalversammlung die öffentliche Auslegung der in § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung genannten Planunterlagen vor dem 30. November 2021 beschlossen hat.

(3) § 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung oder Teilgenehmigung einzelner Anlagen von Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs eingegangen ist. Dies gilt auch, soweit statt der im Antrag angegebenen Anlage am selben Standort eine andere Anlage mit gleicher oder geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll. Satz 1 gilt entsprechend für einen Antrag auf Vorbescheid, bei dem der Antragsgegenstand mindestens die Vereinbarkeit der beantragten Standorte mit der Bauleitplanung oder der Regionalplanung ist.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgWEAAbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWEAAbG/2

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