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§ 12 BbgVwGG (Brandenburg)

Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die bei den Kreisgerichten - Kammern für Verwaltungssachen - anhängigen Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Ausnahme der Baulandsachen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das nach § 2 Abs. 1 zuständige Verwaltungsgericht über.

(2) Die bei dem Bezirksgericht Potsdam - Senate für Verwaltungssachen - anhängigen Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Ausnahme der Baulandsachen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Oberverwaltungsgericht über.